Folgende Konsequenzen beim Austritt Großbritanniens aus der EU treten danach für Unternehmen insbesondere ein:
A) Warenverkehr Der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich (UK) wird sich nach dem Brexit wie mit anderen Drittstaaten gestalten. Damit müssen das Zollrecht der EU sowie die nationalen und europ, Kontrollvorschriften für Ausfuhren und Einfuhren beachtet werden. Entsprechend müssen Zollmeldungen erstellt werden und ggfs. Ausfuhr-/Einfuhrgenehmigungen beantragt werden. Darüberhinaus können Zölle anfallen.
B)Transport Nach dem Brexit wird UK auch den Zugang zum einheitlichen europäischen Luftraum verlieren. Für den Straßengüterverkehr wird es an der Grenze zu UK sowie bei Hafenterminals zu erheblich längeren Wartezeiten durch Zollformalitäten kommen.
C)Versicherungen Sofern Unternehmen mit britischen Versicherungen Verträge abgeschlossen haben, ist zu beachten, dass diese ihre Zusalssung nach dem europäischen Versicherungsaufsichtssystem verlieren.Es wird daher geraten, einen Anbieterwechsel zu einem Versicherer in der EU vorzunehmen.
D)Personal Die Personenfreizügigkeit gehört zu den vier eu-rechtlich verankerten Grundfreiheiten. EU-Bürger dürfen ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis im UK arbeiten. EU-Bürger, die sich zum Zeitpunkt des formellen Austritts im UK aufhalten, haben Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Ungeklärt ist, ob diese Rechte auch für EU-Bürger gelten, die nach diesem Datum ihre Arbeit im UKM aufnehmen!
E)Verträge In neuen Verträgen sollten Unternehmen berücksichtigen, dass der Brexit Auswirkungen auf das laufende Vertragsverhältnis haben kann, z.B. aufgrund neuer Zolltarife oder evtl. Währungs- schwankungen. Die Vertragsparteien können dieser Ungewissheit durch die Aufnahme bestimmter Vertragsbedingungen, Kündigungs- und Vertragsanpassungsklauseln Rechnung tragen.
F)Gewerbliche Schutzrechte Problematisch können die bestehenden gewerblichen Schutzrechte werden, nämlich insbesondere Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmackmuster. Diese können nach dem Brexit für UK nicht mehr angemeldet werden. Für die bestehenden Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmackmuster sehen die derzeitigen Vorschläge vor, dass diese für den Geltungsbereich UK als nationale Marken weitergelten sollen. Ab dem Brexit gilt, dass nationale gewerbliche Schutzrechte für den Schutz in UK erworben werden müssen.
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